Schutzauftrag

bei Kindern und Jugendlichen

    Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Inobhutnahme zu nehmen, wenn:

    1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

    2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert …

    Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Schädigungen zu erwarten sind. Nach § 8a SGB VIII hat das Jugendamt einen Schutzauftrag zu erfüllen.

    Aspekte hierbei sind:

    mangelhafte Ernährung

    fehlende ärztliche Versorgung

    Gewalttätigkeiten in der Familie

    unerklärbare Verletzungen

    psychische Erkrankungen der Eltern, die das Kindeswohl beeinträchtigen

    desolate Wohnsituation

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